
Inspektion von Steil- und Flachdächern
Ständig wechselnde Witterungs- und Umwelteinflüsse stellen heute mehr denn je hohe Ansprüche an ein Dach. Um unliebsamen Überraschungen vorzubeugen, ist es ratsam, in regelmäßigen Abständen am Steildach eine Überprüfung der Dachflächen, Dachfenster, Anschlüsse, Verblechungen, Dachrinnen, Kehlen, Kamine und Verwahrungen etc. vorzunehmen. Auch sollten am Flachdach die Flachdachgullys, Lichtkuppeln, Wandanschlüsse und Schweißnähte etc. geprüft werden.
Viele Schäden könnten verhindert oder in ihrem Ausmaße verringert werden, hätte man nur ab und zu einmal einen fachmännischen Blick darauf geworfen.
Versicherungen gehen dazu über ihre Leistungen im Schadensfall davon abhängig zu machen, ob das Dach regelmäßig überprüft wurde oder nicht. Lesen Sie hierzu auch die folgenden Artikel über Wartung von Dachächern.
Allgemeiner Hinweis zum Dachcheck:
Der DACHCHECK dient der Bestandsaufnahme des Zustands Ihres Flachdaches oder Steildaches. Auch kann ein Check mit einem separaten Formular für die Fassade gemacht werden. Dabei entdeckte Mängel werden in einer Checkliste festgehalten und Ihnen, dem Eigentümer oder Verwalter zur Kenntnis gebracht. Im Ergebnis sehen Sie, ob das Dach oder Ihre Fassade in Ordnung ist, das Dach oder die Fassade repariert werden sollte oder saniert werden muss. Der DACHCHECK dient allein der Bestandaufnahme des Ist-Zustandes vom Dach Ihres Hauses. Der Dachcheck ersetzt kein Fachgutachten und gilt nicht als Kostenvoranschlag. Er sollte aber dem Hausbesitzer die nötige Sicherheit geben, sich rechtzeitig mit eventuell anstehenden Reparatur, Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen vertraut zu machen und seine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung seiner Dachflächen nachzukommen. Selbstverständ- lich prüfen wir Ihr Dach auch auf die neuen energetischen Anforderungen der Energieeinsparverordnung 2014 (EnEv2014)
Jeder Hauseigentümer ist zur Wartung verpflichtet.
Auch ein kürzlich saniertes Dach schützt nicht vor Regressansprüchen. Diese Erfahrung musste ein Hauseigentümer machen, der sich gegen Schadenersatz- forderungen seines Nachbarn letztlich vergeblich zur Wehr setzte.
Bei einem Sturm waren Dachteile seines Hauses abgelöst und in das benachbarte Gewächshaus einer Gärtnerei geschleudert worden. Der Hauseigentümer sah hinsichtlich des eingetretenen Schadens mangels Verschuldens keine Eintrittspflicht, da er sein Dach erst vor drei Jahren umfassend hatte sanieren lassen. Ganz anderer Auffassung waren da die Richter des Bundesgerichtshofs. Sie kamen in ihrem Urteil zu dem Ergebnis, dass jeder Bauherr/Gebäudeeigentümer oder der Hausverwalter in Vertretung eine Wartungspflicht habe. Selbst Sturmstärken von 12 bis 13 Beaufort stellen heute keine außergewöhnlichen Witterungseinflüsse mehr da. Ein so genanntes >>unabwendbares Ereignis<< könne in diesen Fällen nicht angenommen werden. Demnach muss ein Bauherr/Eigentümer beziehungsweise einem ihm gleichgestellter Verwalter eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht entgegen- gehalten werden, wodurch er zum Schadenersatz verpflichtet ist. Wird ein Gebäude hingegen nachweislich, also auch nach einer umfänglichen Sanierung oder Neuerrichtung ab dem 1. Jahr regelmäßig gewartet, können Schäden nicht nur frühzeitig entdeckt und beseitigt werden, bevor sie größere Ausmaße annehmen, sondern zugleich Schäden Dritter durch ablösende Teile vermieden werden. Der für die Sicherheit eines Gebäudes Verantwortliche hat alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die aus technischer Sicht geboten und geeignet sind, die Gefahr einer Ablösung von Dachteilen nach Möglichkeit rechtzeitig zu erkennen und ihr zu begegnen; dies gilt, so der BGH, natürlich umso mehr, je älter das Gebäude und seine Dachkonstruktion ist.
Beispiel:
Unterlassene Dach-Wartung kann fahrlässig sein
Der Bundesgerichtshof sah das anders. Das Dach bedürfe einer laufenden Überwachung, die im vorliegenden Fall nicht stattgefunden hatte. Daher sei dem Vermieter ein Verschulden zuzuweisen und er müsse demnach auch bei leichter Fahrlässigkeit haften. (Az.: VIII ARZ 1/01).
Anforderungen an Entlastungsbeweis zur ordentlichen Dachwartung
Sollten Sie eine Reparatur, Sanierung oder energetischen Modernisierung schon geplant haben erstellen wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Informieren Sie sich noch heute unverbindlich und vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit unst. Sie erreichen uns in Stuttgart unter der Rufnummer 0711-520895-30 oder über unser Kontaktformular.